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02.12.2025, 08:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 08:33 von wxdf.)
In einem
wortreichen Urteil über 8 Seiten hat das Oberste Gericht die Forderung der ČD abgelehnt, 308 745 Kč von einem Bauern haben zu wollen, dessen Kühe aus einem mit einem Elektrozaun gesicherten Grundstück ausgebüxt waren, nachdem ein Baum auf den Elektrozaun gestürzt war. Eine Regionova war dann mit einer der Kühe zusammengestoßen.
Außerdem muss die ČD 11 906 Kč Gerichtskosten bezahlen.
Eine Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig.
Der Bauer hatte die Unversehrtheit des Elektrozauns mit einer App regelmäßig kontrolliert. In der war aber der Fall nicht vorgesehen, dass ein umgestürzter Baum die Drähte des Zauns zwar niederdrückt, aber nicht zerreißt.
Die ČD war von einem Gericht zum anderen bis zum Obersten Gericht gerannt. In einem Kommentar
zu diesem Artikel fragt jemand, ob das die Sache wert war und ob die Gerichtskosten nicht den Schaden an der Regionova überstiegen haben
Gruß aus Weixdorf vom Bahnsteig
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Moin,
ein Urteil sähe hierzulande wohl nicht anders aus.
Ich weiß nicht, ob es im tschechischen Zivilrecht so was gibt, im BGB schon, nennt sich Haftungsprivilegierung für landwirtschafliches Nutzvieh.
Voraussetzung: das Bäuerlein kümmert sich um eine wirksame Einzäunung des Viehzeugs.
War hier ja so gegeben. Für den dämlichen Baum kann das Bäuerchen ja nix.
Also, sehr gut Recht gesprochen.
Die Kuh hats bestimmt nicht überstanden. Gab bestimmt leckere Bouletten.
Grüße
Jens
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02.12.2025, 12:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2025, 06:46 von wxdf.)
Na, wenn Dich das als Rechtsgelehrten interessiert, in dem wortreichen Urteil des Obersten Gerichts heißt es:
7. Gemäß § 2933 des (tschechischen) Bürgerlichen Gesetzbuches haftet der Eigentümer eines Tieres für den durch dieses Tier verursachten Schaden, unabhängig davon, ob es unter seiner Aufsicht stand oder unter der Aufsicht einer Person, der der Eigentümer das Tier anvertraut hatte, oder ob es sich verirrt oder entlaufen war. Die Person, der das Tier anvertraut wurde oder die das Tier hält oder anderweitig nutzt, ersetzt den durch das Tier verursachten Schaden gemeinsam und gesamtschuldnerisch mit dem Eigentümer.
8. Gemäß § 2934 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Eigentümer von der Ersatzpflicht befreit, wenn das Haustier ihm zur Ausübung seines Berufs oder einer anderen Erwerbstätigkeit oder zum Lebensunterhalt dient oder wenn es als Helfer für eine Person mit einer gesundheitlichen Einschränkung dient, wenn er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt nicht vernachlässigt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre. Unter den gleichen Bedingungen ist auch derjenige von der Ersatzpflicht befreit, dem der Eigentümer das Tier anvertraut hat.
Gruß aus Weixdorf vom Bahnsteig
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02.12.2025, 18:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 20:48 von Prellbock.
Bearbeitungsgrund: Autokorrektur korrigiert
)
Boah Nichtbahn,
da breche ich in der Muttersprache schon ab. Aber auf Tschechisch. Herr im Himmel, möchte ich da als Atheist ausrufen. Oder auch nur ein schlichtes "Pane Bože".
Die Kollegen Rechtsverdreher, Anwälte und Einkäufer haben mit mir ab und zu Spaß.
Grüße vom Vorhopfen (Andechser) auf der Weihnachtsfeier (hatte keine Lust auf Glühwein und bin schon in die Restauration vorgerückt)
Prellbock
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Nabend,
wofür das tschechische BGB zwei Normen braucht, steht das alles konzentriert bei uns in § 833 BGB.
Schön zu wissen, dass das dort aber auch so ist.
Man erinnere sich noch bei uns an Schafe im Tunnel + entgleister ICE. Schäfer musste an die DB nix löhnen. Nur die Schafe waren hin.
Grüße
Jens
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03.12.2025, 06:52
Übrigens hat das Bäuerlein zu seiner Verteidigung auf ein Urteil des OLG
München vom 15. 1. 2010, 10 U 5748/08 verwiesen, wo in einem ähnlichen Fall entschieden wurde.
Gruß aus Weixdorf vom Bahnsteig
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Moin,
die Urväter des dt. BGB hatten sich bei § 933 BGB schon was gedacht. Das BGB ist inzwischen auch schon 124 Jahre in Kraft.
Sinn des Haftungsprivilegs ist ja folgender.
Oder anders herum, welcher Landwirt würde sich, vorausgetzt § 933 BGB existierte nicht, mit Viehhaltung beschäftigen?
Keiner.
Denn so bekloppt wäre niemand.
Dann gäbs aber auch keine Schnitzel, Burger, Tafelspitz, Rouladen, Goulasch etc. pp.. Dann hätten die Grünen nie nen Vegieday ausrufen müssen. Den hätten wir jeden Tag.
Es ist gut, wie es ist.
Grüße
Jens
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(02.12.2025, 23:41)Get the balance right! schrieb: Man erinnere sich noch bei uns an Schafe im Tunnel + entgleister ICE. Schäfer musste an die DB nix löhnen. Nur die Schafe waren hin.
Ja, der gute alte Lammrückentunnel ... für die Helfer gab es dem Vernehmen nach zufällig Geschnetzeltes ...
Grüße aus dem ICE
Prellbock
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(03.12.2025, 18:05)Prellbock schrieb: Ja, der gute alte Lammrückentunnel ... für die Helfer gab es dem Vernehmen nach zufällig Geschnetzeltes ...
Grüße aus dem ICE
Prellbock
LECKER!!!!
Grüße
Jens